Präambel
Gemäß übereinstimmender Stellungnahmen nationaler und internationaler Institutionen trägt eine stärker pflanzenbasierte Lebensweise zum Schutz der Umwelt, des Klimas und der Tiere bei. Daher haben wir, die Mitglieder von Vegan Freiburg e.V., diesen Verein ins Leben gerufen.
Unser Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO: Der Schutz der Umwelt, des Klimas und der Tiere. Um diese gemeinnützigen Zwecke nachhaltig zu fördern, verpflichtet sich der Verein, seine Tätigkeiten vollständig und transparent im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit zu gestalten und alle finanziellen Mittel ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Im Einzelnen trägt eine mehr pflanzenbasierte Lebensweise zum Umwelt-, Klima- und Tierschutz unter anderem wie folgt bei:
Reduzierung von Treibhausgasemissionen
Die Ernährungsform mit den geringsten CO2-Emissionen ist nach wissenschaftlichem Kenntnisstand die vegane Ernährung. Die Tierhaltung ist einer der Hauptverursacher weiterer Treibhausgase wie Methan und Lachgas. Der Anbau von Futtermitteln, der Energieverbrauch für die Viehhaltung und die Freisetzung von Methan durch Verdauungsprozesse der Tiere tragen zur Klimaerwärmung bei. Durch den Konsum pflanzlicher statt tierischer Produkte werden diese Treibhausgase reduziert und damit das Klima geschützt.
Einsparung von Ressourcen
Die Produktion tierischer Produkte erfordert im Vergleich zu pflanzlichen Lebensmitteln eine höhere Menge an Ressourcen wie Land, Wasser und Energie. Durch eine stärker pflanzenbasierte Ernährung können daher Ressourcen gespart werden. Dies trägt zur Schonung von natürlichen Ökosystemen bei, verringert die Entwaldung für den Futtermittelanbau und den Verlust von Biodiversität und schützt so die Umwelt.
Reduzierung der Umweltverschmutzung
Tierhaltungsbetriebe tragen zur Umweltverschmutzung bei, indem sie Schadstoffe wie Ammoniak, Methan, Nitrate und Antibiotika in die Umwelt abgeben. Eine mehr pflanzenbasierte Lebensweise trägt somit dazu bei, die Luft-, Boden- und Gewässerbelastung zu reduzieren.
Erhaltung der Ozeane
Die Überfischung der Meere und die Zerstörung von marinen Lebensräumen sind ernsthafte Bedrohungen für die Ozeane und ihre Ökosysteme. Durch die Verminderung des Konsums von Fisch und Meeresfrüchten wird der Druck auf die marinen Ressourcen verringert und die Ökosysteme der Ozeane geschont.
Insgesamt kann eine stärker pflanzenbasierte Lebensweise eine wirksame Maßnahme sein, um Umwelt- und Klimaziele zu unterstützen, indem unter anderem Treibhausgasemissionen reduziert, Ressourcen eingespart, Wasserverbrauch verringert, Luft- und Wasserverschmutzung reduziert und Ozeane geschützt werden.
Wir, die Mitgliederinnen und Mitglieder von Vegan Freiburg e.V., setzen uns daher aktiv für die Verbreitung von Wissen über den Zusammenhang zwischen Umwelt-, Klima- und Tierschutz und einer pflanzenbasierten Lebensweise ein, um Menschen zu motivieren, sich vermehrt für eine solche Lebensweise zu entscheiden.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Vegan Freiburg e.V.
2) Sitz des Vereins ist Freiburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein Vegan Freiburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO), des Umwelt- und Klimaschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 18 AO) sowie der Bildung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Diese Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
1) Durchführung von Informationsveranstaltungen, um die Öffentlichkeit über die Vorteile einer pflanzenbasierten Lebensweise für den Schutz von Tieren, Umwelt und Klima informieren. Dies kann in Form von Seminaren, Vorträgen und Workshops geschehen.
2) Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie Kulturveranstaltungen, Ausstellungen und Messen in Form von Vorträgen, Informationsständen und Mitmachaktionen, um das Bewusstsein für eine mehr pflanzenbasierte Lebensweise zu stärken.
4) Angebote an Schulen und Bildungseinrichtungen, um Schülerinnen und Schüler über die Zusammenhänge zwischen Tier-, Umwelt- und Klimaschutz und zum Lebensstil zu informieren. Dies könnte durch Vorträge, Projektwochen oder Schulbesuche sowie Praktika erfolgen.
5) Öffentlichkeitsarbeit und Online-Präsenz, um die Botschaft und seine Angebote und Tätigkeiten zu verbreiten. Dies umfasst beispielsweise die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, die Nutzung von Social-Media-Plattformen und die Pflege einer informativen und ansprechenden Website.
6) Die Transparenz unserer Arbeit ist uns besonders wichtig. Daher verpflichtet sich der Verein, seine Mitgliederinnen und Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über die Vereinstätigkeiten sowie über erzielte Erfolge und Wirkungen zu informieren. Diese Berichterstattung fördert das Vertrauen in die Arbeit des Vereins und gewährleistet eine hohe Verantwortlichkeit gegenüber unseren Unterstützerinnen und Unterstützern.
7) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
9) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliederinnen und Mitglieder
Der Verein besteht aus passiven (vgl. §4 Absatz 1) und aktiven Mitgliederinnen und Mitgliedern (vgl. §4 Absatz 2).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und den Verein in geeigneter Weise fördert und unterstützt.
2) Aktives Mitglied kann jede/r werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv im Verein mitarbeitet.
3) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitgliederinnen und Mitgliedern ist möglich.
4) Über die Aufnahme von Mitgliederinnen und Mitgliedern gemäß Absatz 1 bis 3 entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag (per Post oder Mail).
§ 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
1) Alle Mitgliederinnen und Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge für die Aktivitäten des Vereins zu machen. Alle Mitgliederinnen und Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in angemessener Weise zu unterstützen.
2) Alle Mitgliederinnen und Mitglieder haben das Recht, Informationen über die Aktivitäten des Vereins und insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten.
3) Aktive Mitgliederinnen und Mitglieder haben zusätzlich Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4) Alle Mitgliederinnen und Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag an den Verein. Die Gestaltung der Mitgliedsbeiträge wird über eine gesonderte Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand festgesetzt wird.
5) Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Das Mitglied hat das Recht, vorher eine Stellungnahme einzureichen, die vom Vorstand bei der Entscheidung zum Ausschluss berücksichtigt werden muss.
3) Ein aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag zu einem passiven Mitglied wechseln, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4) Ein passives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag zu einem aktiven Mitglied wechseln, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich (Datum des Poststempels) oder per mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds- oder mail-Adresse.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Beratung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichte
b) Entgegennahme und Beratung über den Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
e) Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
f) Entscheidung über die Satzung, Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins
g) Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Den Kassenprüfern kann eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden.
h) Verabschiedung von Beitragsordnungen.
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3) Anträge der Mitgliederinnen und Mitglieder zur Diskussion auf der Mitgliederversammlung oder Vorschläge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Solche und Anträge zur Diskussion auf der Mitgliederversammlung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitgliederinnen und Mitglieder der Behandlung zustimmt.
4) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretend von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1) Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitgliederinnen und Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Passive Mitgliederinnen und Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4) Die Versammlungsleitung bestimmt die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. Bei Antrag eines anwesenden Mitglieds muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliederinnen und Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitgliederinnen und -mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitgliederinnen und -mitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und übernimmt die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit.
5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Vorstand bestellt, kontrolliert und abberufen.
6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
7) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes gemäß §52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
2) Als Liquidatorinnen und Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
Diese Satzung wurde vom Vorstand gemäß §10 Abs. 7 am 04.05.2024 beschlossen.
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